Verordnung und Betreiberpflichten

VERORDNUNG

Die Überprüfungen Ihrer Anlage sind notwendig gemäß...

  • § 22 Kälteanlagenverordnung KAV 1969
  • 420.VO/2004 Druckgeräteüberwachungsverordnung
  • VO(EG) 1005/2009 über Stoffe die zum Abbau der Ozonschicht führen
  • VO(EG)517/2014 über fluorierte Treibhausgase
  • Arbeitsstättenverordnung / Bundesarbeitsstättenverordnung sofern zutreffend
  • Gebäuderichtlinie (Landes- VO 2010/31/EU) Artikel 15+16 sofern zutreffend
  • Hygienerichtlinie sofern zutreffend

Alle Überprüfungsarbeiten müssen unsere Techniker in Ihrem Anlagenbuch dokumentieren, weiters alle nachgefüllten, abgesaugten und entsorgten Kältemittelmengen.

Das Prüfbuch ist auf Verlangen den behördlichen Prüforganen vorzulegen.

§22 KAV (1) "Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten fachkundigen Personen vorzunehmen."

BETREIBERPFLICHTEN

Im Ihrem neuen grünen oder blauen Anlagenbuch ist eine Kurzfassung der Betreiberpflichten abgedruckt.

Sie sind als Betreiber/in Ihrer Anlage verpflichtet, sicherzustellen, dass Undichtheiten im Kühlsystem unverzüglich behoben werden und die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig durchgeführt werden. 

Denken Sie auch daran, dass zB. Kühlraumbeschläge sicher, Dichtungen, Verdampfer (Kühler-)oberflächen, Ventilatorschutzgitter hygienisch rein sein müssen!

§23 KAV (1) "Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.

(2) Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten, die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß § 9 und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß § 16 und darüber, daß die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.

(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist."

Abhängig vom Kältemittel, Füllmenge und GWP (Erderwärmungsfaktor) ist eine Kühl- oder Klimaanlage ( im Fachjargon "Druckgerät") prüfpflichtig.

zB. Kühlsystem mit Kältemittel R134A ab 1,5 Kg Füllmenge

      Kühlsystem mit Kältemittel R404A  ab 1,27 Kg Füllmenge usw.

Die Zeitintervalle entnehmen Sie Ihrem Anlagenbuch ("Prüfbuch").

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema und wollen von uns gerne ausführlicher informiert werden? Dann wenden Sie sich bitte direkt an unseren Kältetechnik-Experten.

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