Rechtliche Rahmenbedingungen sind für Klimaanlagen mit Außengerät zu beachten, und zwar noch vor dem Einbau. Denn je nach Standort (unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern) und Größe braucht es eine Genehmigung seitens der Baubehörde (in Wien zum Beispiel vonseiten der MA 37). So verlangt die Stadt Wien für die bewilligungsfreie Installation von Klimaanlagen, dass das Außengerät so montiert werden muss, dass es von der Straße aus nicht zu sehen ist und mindestens vier Meter vom nächstgelegenen Wohnungsfenster des Nachbarn entfernt ist. Innenhöfe oder Flachdächer eignen sich dafür gut. Befindet sich das Haus zusätzlich in einer Schutzzone (Einsicht unter www.wien.gv.at) oder ist es denkmalgeschützt, ist die Installation grundsätzlich zu bewilligen.  Hier finden Sie alle Informationen dazu.

In NIederösterreich ist die Installation einer Klimaanlage nur an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden in Schutzzonen und Altortgebieten anzeigenpflichtig. 

Bei einem Mehrparteienhaus ist es mit der Zustimmung seitens der Baubehörde noch nicht getan. Laut Wohnungseigentumsgesetz bzw. Mietrechtsgesetz müssen auch die Miteigentümer sowie der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Letzterer am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Der Vermieter hat ab Erhalt des Briefes zwei Wochen Zeit, um auf die Anfrage zu reagieren. Bekommt der Mieter keine Antwort, gilt die Zustimmung als erteilt. Wurde die Klimaanlage allerdings ohne Anfrage montiert, hat der Vermieter das Recht, eine Besitzstörungsklage einzureichen. Um rechtliche Nachteile zu verhindern, sollte in diesem Fall die Anlage so schnell wie möglich abgebaut werden.

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